Allgemeine Geschäftsbedingungen von Videojump, Industriestraße 50B, 69190 Walldorf
(1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinert verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
(2) „Produktion“ im Sinne dieses Vertrages bezeichnet das auftragsgemäß herzustellende Endprodukt in seiner abrufbaren sowie bearbeitungsfähigen elektronischen Form, jedoch ausschließlich des während der Projektausführung hergestellten begleitenden Materials, insbesondere in Form von Drehbüchern, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Storyboards, Moodboards oder ähnlichen Materialien (nachfolgend kurz „Begleitmaterial“ genannt).
(3) ,,CRM-Tool‘‘ im Sinne dieses Vertrages bezeichnet eine Software oder ein Programm, welches Daten von eingegangenen Anfragen oder Bewerbungen sammelt und anzeigt. Die berechtigten Personen können im CRM-Tool Daten einsehen, Informationen notieren und den Status der Anfragen ändern.
(4) ,,Bewerberfunnel‘‘ im Sinne dieses Vertrages bezeichnet einen Fragebogen, der in eine Webseite oder Landingpage integriert wird und dafür sorgt, dass Anfragen oder Bewerbungen entstehen. Ein Bewerberfunnel besteht in den meisten Fällen aus drei bis fünf Fragen.
(1) Die Agentur bietet unterschiedliche Dienstleistungen, insbesondere die Konzeption & Vorplanung, die Produktion, die Nachbearbeitung, die Vermarktung von Videos, die Erstellung von Bewerberseiten / Karriereseiten, die Erstellung, Optimierung und Verwaltung von Werbeanzeigen über Social-Media, sowie die Pflege und Instandhaltung von Social- Media-Kanälen durch kontinuierliches Veröffentlichen von Beiträgen des Auftraggebers an. Außerdem bietet die Agentur weitere Leistungen, wie das Anrufen der eingegangenen Bewerbungen binnen 24 Stunden, als auch weitere Unterstützung im Recruiting- und Social-Media-Bereich an. Die Dienstleistungen erfolgen je nach Leistungspaket standardisiert und/oder individualisiert. Die jeweilige Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der vorgegebenen Präsentation.
(2) In Bezug auf die Inhalte eines mit der Agentur eingegangenen Dienstleistungsvertrag steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(3) Im Rahmen der Produktion wird während der Endabnahme bei geringfügigen bis mittelschweren Abweichungen von der Vorstellung des Auftraggebers eine kostenlose Korrekturschleife gewährt.
(4) Soweit bei der Erbringung der einzelnen Leistungen mehr als 1 Korrekturschleife erforderlich ist, werden die zusätzlichen Korrekturschleifen nach Zeitaufwand vergütet. Soweit nicht anders schriftlich festgehalten beträgt die Vergütung in diesem Falle 92€ pro Stunde.
(5) Über das Anbieten der Dienstleistungen hinaus wird dem Kunden gegenüber kein bestimmter Erfolg geschuldet.
(6) Die einzelnen Leistungen der Produktion werden in einem schriftlichen Angebot festgehalten.
(7) Die Agentur beginnt erst mit der Leistungserbringung, sobald der Auftraggeber die Vorleistung erbracht hat.
(8) Die Agentur kann für das monatlich eingesetzte Werbebudget Empfehlungen aussprechen. Diese Empfehlungen gelten zu jedem Zeitpunkt ohne Gewähr. Der Auftraggeber teilt das monatliche Werbebudget schriftlich mit. Die Agentur hat sich an die Vorgabe des monatlichen Werbebudgets von Seiten des Auftraggebers zu halten.
(9) Bei der Veränderung, Reduzierung oder Stornierung des monatlichen Werbebudgets muss der Auftraggeber dies schriftlich mitteilen.
(9.1) Wird das Werbebudget storniert, ist die Agentur verpflichtet, nach Erhalt der Stornierung des Werbebudgets die Kampagne schnellstmöglich zu deaktivieren.
(9.2) Wird das Werbebudget storniert, kann das bereits ausgegebene Werbebudget nicht zurückgezahlt werden. Die Agentur haftet nicht für das bereits ausgegebene Werbebudget.
(10.1) Soweit bei der Erbringung der einzelnen Leistungen mehr als eine Korrekturschleife erforderlich ist, werden die zusätzlichen Korrekturschleifen nach Zeitaufwand vergütet. Die Vergütung beträgt in diesem Falle 90€ netto pro Stunde.
(10.2) Wie bereits in §2 (1) beschrieben gilt dies auch für die erstellte Bewerberseite, den Bewerberfunnel und die erstellten Fotos.
(11) Die Agentur verpflichtet sich während des gesamten Betreuungszeitraums folgende Ergebnisse beim Auftraggeber zu erreichen: eine festgelegte, dem Angebot entsprechende Bewerbergarantie. In kleinern Paketen kann es sein, dass die Bewerbergarantie entfällt. Die Bewerbergarantie wird im Vertrag schriftlich festgelegt.
(12) Sollte der Umstand eintreffen, dass nach Beendigung der Betreuung das in §2 (11) festgelegte Ergebnis nicht erreicht wurde, verpflichtet sich die Agentur die Betreuung kostenlos fortzusetzen, bis das Ergebnis erreicht wurde. Nachweis der Ergebnisse ermöglicht das CRM-Tool oder ein unterschriebener Arbeitsvertrag.
(13) Es gelten zu jedem Zeitpunkt und in jeder Situation die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur Videojump Videoproduktion, Industriestraße 50B, 69190 Walldorf.
(1) Der Auftraggeber erhält an der Produktion folgende Nutzungsrechte:
(1.1) Archivierungsrecht: Das Recht, die Produktion für eigene Zwecke sowie für Zwecke Dritter selbst oder durch Dritte zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie beliebig oft zu reproduzieren wie auch nicht-kommerziell - insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke - vorzuführen.
(1.2) Vorführungsrecht: Das Recht, die Produktion einmalig in einem geschlossenen Publikum vorzuführen.
(1.3) Senderecht: Das Recht, die Produktion ganz oder in Teilen verschlüsselt oder unverschlüsselt auszustrahlen bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele und lange Ausstrahlungen.
(1.4) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht: Das Recht, die Produktion beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild/Ton- /Datenträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen.
(1.5) Bearbeitungsrecht: Das Recht, die Produktion zu bearbeiten (Synchronisation, Schnitt und Ähnliches)
(2) Alle in (1) genannten Nutzungsrechte sind, solange nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, unbeschränkt gültig.
(3) Der Auftraggeber erhält, solange nicht anders schriftlich vereinbart, neben den Rechten an der Produktion kein Recht auf das Begleit- und Rohmaterial.
(4) Sämtliche weiteren Rechte an den Bildern, einschließlich sämtlicher Urheberrechte und sonstigen gewerblicher Schutzrechte, die sich auf das Begleit- und Rohmaterial beziehen, verbleiben beim Urheber.
(5) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Rohmaterial inklusive der Übertragung des Urheberrechts von der Agentur abzukaufen. Der Preis für die hierfür entrichtete Leistung beträgt 2€ pro Gigabyte rohem Videomaterial. Der Auftraggeber kann selbst entscheiden, wie viel Gigabyte rohem Videomaterial gekauft wird. Der Produzent hat nach dem Verkauf des Videomaterials kein Urheberrechtsanspruch mehr. Der Preis pro Gigabyte rohem Videomaterial kann sich ändern. Der hier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Preis stellt die Grundlagen für den Verkauf.
(1) Die Präsentation der Dienstleistungen in der Webseite oder in Werbeanzeigen stellt kein bindendes Angebot der Agentur auf Abschluss eines Vertrags dar. Der Auftraggeber wird hierdurch lediglich aufgefordert, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat, persönlich in einem Gespräch
und/oder per Telefon) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich, hat der Kunde vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form von dem Produzenten zu erhalten.
(3) Fernmündlich kommen Verträge zwischen Produzent und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Produzent das Telefonat mit diesem und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.
(4) Bei schriftlichen Vertragsabschluss gilt:
Die Agentur erhält vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung der Buchung. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt innerhalb von drei Tagen durch eine ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung, außer die Frist des Angebots endet innerhalb eines anderen Zeitrahmens. Dies ist jedoch schriftlich im Angebot vermerkt.
(1) Für die Dienstleistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gem. Leistungsbeschreibung geltende Vergütung. Soweit keine Vergütung angegeben ist, gilt die jeweilige individuell vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zzgl. der deutschen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Auftraggeber ist, soweit nicht anders vereinbart, zur monatlichen Zahlung verpflichtet.
(3) Die Pakete sind nach Leistungen und Betreuungszeitraum aufgebaut. In den gängigsten Fällen wählt der Auftraggeber zwischen 3 Betreuungszeiträumen: 3 Monate, 6 Monate und 12 Monate Betreuung.
Der Preis obliegt dem jeweiligen Paket und kann aufgrund der Länge unterschiedlich hoch sein.
(1) Der Vertrag ist, sofern nicht abweichend geregelt, für die gemäß Leistungsbeschreibung vereinbarte Laufzeit geschlossen
(2) Ist keine ausdrückliche Vertragslaufzeit vereinbart, so gilt eine Mindestvertragslaufzeit von drei Monaten.
(1) Zur Abgeltung aller oben genannten Leistungen und Rechtsabtretungen ist vom Auftraggeber auf der Grundlage des von ihm schriftlich genehmigten Pakets (3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate) eine Gesamtsumme in brutto Höhe aufgeteilt auf 3, 6 oder 12 Monate zu zahlen.
(2) Davon werden dem Auftraggeber monatlich festgelegte Summen in Rechnung gestellt.
(3) Der Auftraggeber steht in der Pflicht die monatliche Rechnung binnen 10 Tagen zu begleichen.
(4) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsversäumnis stoppt die Betreuung und die Werbeanzeigen werden deaktiviert bis die monatliche Rechnung beglichen wurde.
(5) Nach Pflichten des Vertrags müssen im Betreuungszeitraum alle monatlichen Rechnungen beglichen werden.
(1) Die Agentur ist berechtigt das Firmenlogo und/oder den Namen des Auftraggebers sowie Bild- und Videoausschnitte für Marketingzwecke (z.B. auf der Webseite oder Flyern der Agentur) zu verwenden und zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Sollte der Auftraggeber nicht widersprechen, gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Auftraggeber kann der Verwendung allgemein oder im einzelnen Fall schriftlich widersprechen.
(1) Die Agentur ist berechtigt das Firmenlogo und/oder den Namen des Auftraggebers sowie Bild- und Videoausschnitte für Marketingzwecke (z.B. auf der Webseite oder Flyern der Agentur) zu verwenden und zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Sollte der Auftraggeber nicht widersprechen, gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Auftraggeber kann der Verwendung allgemein oder im einzelnen Fall schriftlich widersprechen.
1) Die Agentur verpflichtet die Werbeanzeigen aktiv zu verwalten und wöchentlich zu optimieren.
(2) Der Auftraggeber kann die Werbeanzeigen während der Betreuung zu jedem Zeitpunkt aktivieren oder deaktivieren. Diese Information muss der Agentur schriftlich mitgeteilt werden. Die Agentur ist verpflichtet die Werbeanzeigen innerhalb von 24 Stunden nach der schriftlichen Mitteilung zu aktivieren oder zu deaktivieren.
(3) Das Werbebudget wird vom Auftraggeber festgelegt und soll mindestens 500,00€ betragen. Videojump Videoproduktion Industriestraße 50B 69190 Walldorf kontakt@videojump.de www.videojump.de 3
(4) Das Werbebudget wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(5) Das Werbebudget wird ganzheitlich für das Social Media Advertising des Auftraggebers genutzt. Nicht genutztes Werbebudget wird mit sofortiger Wirkung an den Auftraggeber nach Aufforderung in Form einer Gutschrift zurücküberwiesen.
(6) Das Werbebudget kann monatlich in der Höhe abgeändert oder ausgesetzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Abänderung oder das Aussetzen des Werbebudgets der Agentur schriftlich mitzuteilen.
(7) Bereits durch Social Media Advertising ausgegebenes Werbebudget kann nicht erstattet werden.
(1) Die Agentur ist verpflichtet Interessentinnen und Interessenten innerhalb von 24 Stunden nach Bewerbungseingang zu kontaktieren. Nachweis darüber ermöglicht das CRM-Tool.
(2) Die Kontaktaufnahme erfolgt über E-Mail oder Telefon.
(3) Die Agentur ist verpflichtet die Bewerberinnen und Bewerber mit bestem Wissen und der eigenen Expertise aus den besuchten Schulungen und Seminaren zu selektieren und für den Auftraggeber auszuwählen.
(4) Der Auftraggeber gibt freie Terminzeiträume an die Agentur weiter damit Bewerbungsgespräche terminiert werden können.
(5) Der Auftraggeber erhält Zugriff und Berechtigungen auf das CRM-Tool.
(6) Der Auftraggeber und die Agentur sind verpflichtet mit den Daten sensibel und vertrauenswürdig umzugehen. Richtlinien und Grundlage dafür stellt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(7) Alle gesammelten Daten von Bewerberinnen und Bewerbern werden nach den Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandelt und gelöscht.
(1) Die Kündigung der laufenden Betreuung ist nur mit Zustimmung beider Parteien möglich. In jedem Fall wird die Betreuung in der Länge durchlaufen.
(2) Die laufende Betreuung kann von einer Partei gekündigt werden, wenn Pflichten der anderen Seite aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verletzt oder nicht eingehalten werden. Die einfache und mittlere Fahrlässigkeit einer Partei ist nicht als Grund zur Kündigung zulässig.
(3) Die Betreuung endet automatisch nach der festgelegten Anzahl der Betreuungsmonate.
(4) Die Betreuung kann von beiden Seiten auf einer neuen Vertragsgrundlage um weitere 3, 6 oder 12 Monate verlängert werden.
(1) Die Agentur haftet ausschließlich für die in diesem Vertrag übernommenen Pflichten. Die Haftung ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch den Drehort, Darsteller, das Wetter oder ähnliche externe Faktoren entstehen.
(2) Verletzt eine Partei eine Pflicht aus diesem Vertrag, ist sie der anderen Partei zum Ersatz des hieraus entstanden Schadens verpflichtet. Diese Pflicht entfällt bei leichter oder normaler Fahrlässigkeit der schädigenden Partei. Jede Partei bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist, als es die den Schadensersatz geltend machende Partei behauptet. Die Geltendmachung des Schadensersatzes ist ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnisnahme des Ereignisses durch einen Vertragspartner mehr als ein Jahr vergangen ist. Für die Berechnung der Frist gelten die Paragraphen 186 bis 193 BGB entsprechend.
(3) Wird nach Vertragsschluss binnen zehn Wochen kein Produktionstermin gefunden, der Auftraggeber nimmt keinen Vorschlag für die Findung eines passenden Produktionstermins wahr oder mehr, der Auftraggeber wird bei der Terminierung des Produktionstermins nicht aktiv und/oder ignoriert die terminlichen Vorschläge des Produzenten, wird die Zahlung des vollständigen Gesamtbetrags fällig. Dies gilt nicht, wenn von Seiten des Produzenten die terminlichen Vorschläge des Auftraggebers mehrfach abgelehnt werden. Nach den zehn Wochen der erfolglosen Terminfindung muss der vollständige Gesamtbetrag vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen beglichen werden. Der Auftraggeber hat anschließend weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Leistungen von der Agentur.
(4) Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vetragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Agentur nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Projektes, die weder von der Agentur noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber ist jedoch dazu verpflichtet, bisher erbrachten Leistungen zu zahlen. Eine nicht verschuldete Verzögerung des Liefertermins liegt beispielsweise dann vor, wenn das Drehen des Films an dem ursprünglich hierfür geplanten jeweiligen Tag auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich oder der Agentur nicht sinnvoll erscheinen. Gleiches gilt, wenn es auf Grund von Krankheit eines Darstellers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person oder auf Grund eines von uns nicht verursachten Ausfalls sonstiger Produktionsmittel (wie z.B. Tieren, Requisiten, Equipment) zu zeitlichen Verzögerungen kommt.
(5) Der Auftraggeber haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten, Equipment, Darstellern und ähnliches.
(6) Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn und Erfolg des Auftraggebers.
(7) Die Agentur haftet nicht für verbrauchtes Werbebudget. Werbebudget, welches bereits in Meta (Facebook, Instagram und Co.), in Tik Tok oder in LinkedIn geflossen ist, kann in keinem Fall zurückerstattet werden.
(8) Die Agentur haftet nicht für das eingelagerte Werbebudget.
(9) Die Agentur haftet nicht bei Vermögens- oder Imageschäden durch die Landingpage, den Social-Media-Kanal, Videoinhalte oder aufgesetzte Werbeanzeigen.
(1) Die Vertragspartner haben geschäftliche Vorgänge geheim zu halten. Dies betrifft auch mit den Vertragsparteien verbundenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht umfasst nicht solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Vertragspartner ohne Nachteil sind. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die den Vertragspartnern mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. In solchen Fällen sind die Vertragspartner vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Gegenpartei einzuholen, ob die jeweilige Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Diese Erlaubnis muss in Textform vorliegen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Vertragspartner gesetzlich zu Auskunft gegenüber Behörden oder Gerichten verpflichtet sind oder es für die Durchführung der Vertragsbestimmungen notwendig ist.
(4) Die vorstehenden Verschwiegenheitspflichten treffen die Vertragspartner auch nach Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages.
(5) Gemäß §53 des Bundesdatenschutzgesetzes ist es den Vertragspartnern untersagt, etwaige ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdende personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Die Vertragspartner sind zum verschwiegenen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet. Die hiermit ausgesprochene Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses fort.
(1) Beide Parteien stimmen der betrieblich notwendigen - auch EDV-mäßigen - Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei zu. Beide Parteien verpflichten sich, diese Daten im Übrigen gemäß dem Datenschutzgesetz vertraulich zu behandeln. Der Produzent und Auftraggeber haben beidseitig jederzeit das Recht, Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten der jeweils anderen Partei zu erhalten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Pflichten und Rechte dieses Vertrages für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen (z.B. der Darsteller).
(3) Beide Parteien haben der jeweils anderen Partei jede Veränderung, die in ihrer jeweiligen Person begründet ist und das Dienstverhältnis betrifft, wie beispielsweise die Änderung des Wohnortes, des Namens, der Bankverbindung oder Erlöschung Gewerbeerlaubnis unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Agentur schließt ausschließlich mit Unternehmen im Sinne von §14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen
(2) internationalen Privatrechts.
(3) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand am Hauptsitz des Produzenten vereinbart.
(4) Alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrags, einschließlich der Auslegung und Durchführung dieser Klausel ergebenden Streitigkeiten der Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht soll in Baden-Württemberg tagen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 1025ff. ZPO.
(5) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform oder elektronischen Form. Dabei müssen beide Parteien einer Änderung eindeutig zustimmen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz, teilweise unwirksam oder nichtig sein oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.